Auffangbauwerke

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Farbenlagerhalle in Eichstätt
Ausführungsbeispiele für den Aufbau von Bodenplatten mit Dichtfunktion

Der Besorgnisgrundsatz nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verlangt, dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umladen (LAU-Anlagen) und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden (HBV-Anlagen) wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein müssen, dass eine Verunreinigung des Wassers (Grund-, Oberflächen- und Küstenwasser) auszuschließen, d. h. nicht zu besorgen ist.
Positive Beispiele aus den vergangenen Jahrzehnten zeigen, dass die Stahlbetonbauweise eine wirtschaftliche Lösung zum Bau von Auffangbauwerken darstellt. Der große Vorteil besteht beispielsweise darin, dass sich auch große zusammenhängende Auffangflächen realisieren lassen. Möglich sind aber auch großvolumige Auffangräume um siloartige Behälter oder kleine Auffangwannen, die jedoch hohe Lasten aufnehmen müssen. Die Funktionsweise der Bauweise beruht in einer Barrierewirkung, bei der mit einem speziell zusammengesetzten Beton (Flüssigkeitsdichter Beton) und konstruktiven Maßnahmen (z. B. Begrenzung der Rissbreite) das Eindringen von wassergefährdenden Stoffen in den Beton sehr gering gehalten wird. Der Beton für Auffangbauwerke wird:

ausgesetzt.
Die DAfStb-Richtlinie für Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt, welche baulichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Betonbauten ohne Oberflächenabdichtung in Anlagen zum Lagern (L), Abfüllen (A), Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe (HBV) im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen dem Besorgnisgrundsatz nach § 62 (1) Wasserhaushaltsgesetz genügen. Dort werden auch Verfahren zur Prüfung der Eindringtiefe wassergefährdender Flüssigkeiten in den Beton beschrieben.

Literatur