Zementanspruch

Version vom 2. April 2016, 18:04 Uhr von Buechel (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Betone mit bestimmten Anforderungen an die Druckfestigkeit erfordern einen Zement- und Wassergehalt in einem bestimmten Verhältnis zueinander (Wasserzementwert). Ändert sich z. B. die Sieblinie der Gesteinskörnung oder die erforderliche Konsistenz der Betonmischung, so ändert sich dadurch der Leimanspruch, d.h. bei gleichbleibendem Wasserzementwert auch der Zementanspruch, sofern der Leimgehalt nicht durch Betonzusatzstoffe bzw. die Konsistenz durch Zugabe von Betonverflüssiger oder Fließmittel erhöht werden.