Brandschutz

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Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (MBO §14). Der Brandschutz umfasst damit alle Maßnahmen zur Verringerung der Brandgefahr, um damit Schäden an Personen, Sachen und der Umwelt vorzubeugen. Bewährt hat sich die Wahl nicht brennbarer Baustoffe und Bauteile mit einem hohen Feuerwiderstand. Hinzu kommt eine möglichst sinnvolle Unterteilung des Gebäudes in einzelne Abschnitte, die gegeneinander brandsicher abgeschottet sind, die Anordnung betrieblicher Einrichtungen wie z. B. automatische Brandmelder oder Sprinkleranlagen sowie das Einplanen von Wegen zur Menschenrettung und Brandbekämpfung durch die Feuerwehr. Die wichtigsten bauaufsichtlichen Anforderungen an den Brandschutz von Gebäuden sind in den jeweiligen Landesbauordnungen enthalten. Die einschlägigen Verordnungen, technischen Baubestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind über Erlasse rechtswirksam eingeführt.

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