Das Grundlagendokument 3 „Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz“ zur EU-Bauproduktenverordnung bestimmt, dass Bauwerke derart entworfen und ausgeführt werden müssen, dass die Hygiene und Gesundheit der Anwohner durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden dürfen:

  • Freisetzung giftiger Gase;
  • Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft;
  • Emission gefährlicher Strahlen;
  • Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder Boden;
  • Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken;
  • unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall;
  • Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk.

Über bauaufsichtliche Regelungen sind diese Schutzziele umzusetzen.
Der Deutsche Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) führt dazu in seiner "Erläuterung des DAfStb zum aktuellen Regelungsstand der Umweltverträglichkeit von Beton. Stand: 14. Dezember 2010" aus, dass diese Umsetzung für Beton als Bauprodukt über DIN EN 206-1 in Verbindung mit den zusätzlichen Anwendungsregeln der DIN 1045-2 erfolgt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Beton, der nach diesen Regeln hergestellt wird, ist nicht erforderlich. Die Umweltverträglichkeit dieses Betons wird dadurch sichergestellt, dass lediglich genormte Ausgangsstoffe verwendet werden dürfen, die a priori als unbedenklich angesehen werden oder für die die Umweltverträglichkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen wurde. Beton, der mit derart geprüften Ausgangsstoffen hergestellt ist, bedarf dann keines weiteren Nachweises der Umweltverträglichkeit.

Siehe auch

Auslaugbarkeit

Literatur