CE-Kennzeichnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Konformitätserklärung/CE-Kennzeichnung ist die schriftliche Bestätigung am Ende einer Konformitätsbewertung, mit der der Hersteller für sein Produkt verbindlich erklärt, dass das Produkt die auf der Erklärung spezifizierten Eigenschaften (z. B. durch Angabe der entsprechenden Baustoffnorm) aufweist. Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist das Bestehen europäischen Produktnormen mit einem sogenannten Anhang ZA, in dem das Konformitätsnachweisverfahren "2+" vorgesehen ist. Weitere Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist das Erstellen einer Leistungserklärung nach Artikel 6 der Bauproduktenverordnung (BauPVO), die an die Stelle der früheren EG-Konformitätserklärung nach alter Bauproduktenrichtlinie (BPR) tritt. <br />
Die Konformitätserklärung/CE-Kennzeichnung ist die schriftliche Bestätigung am Ende einer Konformitätsbewertung, mit der der Hersteller für sein Produkt verbindlich erklärt, dass das Produkt die auf der Erklärung spezifizierten Eigenschaften (z. B. durch Angabe der entsprechenden Baustoffnorm) aufweist. Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist das Bestehen europäischen Produktnormen mit einem sogenannten Anhang ZA, in dem das anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren angegeben wird. <br />
Damit stellt der Hersteller für jedes mit einem CE-Zeichen versehenes Bauprodukt – zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt - dem Verbraucher ein Dokument mit umfangreichen Informationen zum Produkt zur Verfügung. So müssen Nummer und das Erstellungsdatum der zugrunde liegenden harmonisierten technischen Spezifikation, der Verwendungszweck des Bauproduktes sowie die Leistung der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts angegeben werden. In der CE-Kennzeichnung muss die Nummer der entsprechenden Leistungserklärung aufgeführt sein. <br />
Dieses Verfahren kann aus den folgenden Elementen bestehen:
Bei Lieferung in Säcken erfolgt die CE-Kennzeichnung auf dem jeweiligen Gebinde. Bei Siloware erfolgt die CE-Kennzeichnung auf dem am Silo zu befestigenden Silobegleitzettel.<br>Zur Beurteilung der Konformität hat der Hersteller eine Werkseigene Produktionskontrolle (Eigenüberwachung) durchzuführen. In diesem Rahmen werden:
* [[Erstprüfung]] des Bauprodukts durch den Hersteller bzw. durch eine Prüfstelle
* Prüfungen durch den Hersteller oder eine Prüfstelle von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan
* Stichprobenprüfung durch den Hersteller oder eine Prüfstelle von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben
* Prüfung von Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los 
* Ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller ([[Werkseigene Produktionskontrolle]])
* Anfangsprüfung des Werks und der [[werkseigene Produktionskontrolle|werkseigenen Produktionskontrolle]] (WPK) durch eine notifizierte Überwachungsstelle
Durch unterschiedliche Kombination dieser Elemente ergeben sich die fünf Konformitätssysteme 1+, 1, 2+, 3 und 4. In den harmonisierten Normen wird das jeweils anzuwendende System angegeben. Der nebenstehenden Tabelle sind die mit dem jeweiligen System verbundenen Aufgaben zu entnehmen.<br />
Zur Beurteilung der Konformität gemäß System 2+ hat der Hersteller eine [[Werkseigene Produktionskontrolle]] (Eigenüberwachung) durchzuführen. In diesem Rahmen werden:
* regelmäßige Kontrollen und Prüfungen der Roh- und Ausgangsstoffe sowie des Produktionsprozesses durchgeführt und
* regelmäßige Kontrollen und Prüfungen der Roh- und Ausgangsstoffe sowie des Produktionsprozesses durchgeführt und
* das Endprodukt regelmäßig geprüft und bewertet.
* das Endprodukt regelmäßig geprüft und bewertet.
Für jedes Produkt muss der Hersteller eine Erstprüfung durchführen, die zeigt, dass das Produkt die geforderten Eigenschaften erreichen wird. Ändern sich Ausgangsstoffe, Produktionsverfahren relevant oder zeigt die Produktionskontrolle Differenzen zur Erstprüfung, ist die Erstprüfung zu wiederholen.<br>Im Rahmen der Fremdüberwachung der Produkte nach System 1 muss die angegebene Prüfstelle eine Anfangsprüfung des Werks und der Werkseigenen Produktionskontrolle durchführen. Darüber hinaus muss die angegebene Prüfstelle die Werkseigene Produktionskontrolle kontinuierlich überwachen, beurteilen und genehmigen.<br>
Für jedes Produkt nach System 2+ muss der Hersteller eine [[Erstprüfung]] durchführen, die zeigt, dass das Produkt die geforderten Eigenschaften erreichen wird. Ändern sich Ausgangsstoffe, Produktionsverfahren relevant oder zeigt die Produktionskontrolle Differenzen zur Erstprüfung, ist die Erstprüfung zu wiederholen.<br>
Im Rahmen der Fremdüberwachung der Produkte nach System 1 muss die angegebene Überwachungsstelle eine Anfangsprüfung des Werks und der [[Werkseigene Produktionskontrolle|Werkseigenen Produktionskontrolle]] durchführen. Darüber hinaus muss die angegebene Überwachungsstelle die Werkseigene Produktionskontrolle kontinuierlich überwachen, beurteilen und genehmigen.<br>
Weitere Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist das Erstellen einer Leistungserklärung nach Artikel 6 der Bauproduktenverordnung (BauPVO), die an die Stelle der früheren EG-Konformitätserklärung nach alter Bauproduktenrichtlinie (BPR) tritt. <br />
Damit stellt der Hersteller für jedes mit einem CE-Zeichen versehenes Bauprodukt – zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt - dem Verbraucher ein Dokument mit umfangreichen Informationen zum Produkt zur Verfügung. So müssen Nummer und das Erstellungsdatum der zugrunde liegenden harmonisierten technischen Spezifikation, der Verwendungszweck des Bauproduktes sowie die Leistung der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts angegeben werden. In der CE-Kennzeichnung muss die Nummer der entsprechenden Leistungserklärung aufgeführt sein. <br />
Bei Lieferung in Säcken erfolgt die CE-Kennzeichnung auf dem jeweiligen Gebinde. Bei Siloware erfolgt die CE-Kennzeichnung auf dem am Silo zu befestigenden Silobegleitzettel.<br>
== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
*[[Übereinstimmungsbestätigung]]
*[[Übereinstimmungsbestätigung]]
*[[Güteüberwachung]]
*[[Güteüberwachung]]
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