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[[Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien]] für Ingenieurbauten<br /> | [[Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien]] für Ingenieurbauten<br /> | ||
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) entstanden durch Zusammenführung der bisherigen ZTV-K, ZTV-BEL-B, ZTV-SIB, ZTV-RISS, ZTV-Tunnel, ZTV-RHD-ST | Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) entstanden durch Zusammenführung der bisherigen ZTV-K, ZTV-BEL-B, ZTV-SIB, ZTV-RISS, ZTV-Tunnel, ZTV-RHD-ST, ZTV-VZB u. a., die sie zum Stichtag 1.5.2003 ersetzte.<br /> | ||
Die ZTV-ING gilt für den Bau und die Erhaltung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076, jedoch nicht für Wasserbauwerke wie z.B. Schleusen, Hebewerke, Wehre und Düker und setzen voraus, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [[VOB]] Teil C sind.<br /> | Die ZTV-ING gilt für den Bau und die Erhaltung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076, jedoch nicht für Wasserbauwerke wie z.B. Schleusen, Hebewerke, Wehre und Düker und setzen voraus, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [[VOB]] Teil C sind.<br /> | ||
Die einzelnen Abschnitte der ZTV-ING werden von Arbeitsgruppen erstellt, denen Vertreter der Straßenbauverwaltungen der Länder, der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und weiterer Verwaltungen sowie der Bereiche Planung, Bauausführung und Forschung angehören. <br /> | Die einzelnen Abschnitte der ZTV-ING werden von Arbeitsgruppen erstellt, denen Vertreter der Straßenbauverwaltungen der Länder, der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und weiterer Verwaltungen sowie der Bereiche Planung, Bauausführung und Forschung angehören. <br /> |