Prüfstelle: Unterschied zwischen den Versionen

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Die oberste [[Bauaufsichtsbehörde]] kann eine Person, Stelle oder [[Überwachungsgemeinschaft]] als [[Prüfstelle]] anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
Die oberste [[Bauaufsichtsbehörde]] kann eine Person, Stelle oder [[Überwachungsgemeinschaft]] als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
*[[Übereinstimmungsbestätigung]]
*[[Übereinstimmungsbestätigung]]


[[Category:Baustoffprüfung]]
[[Category:Baustoffprüfung]]
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