Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die zuletzt im Mai 2016 durch Beschluss der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) geänderte Musterbauordnung (MBO) definiert Beschaffenheitsanforderungen an ein Bauprodukt als Anforderung an das Gebäude und somit als bauwerksbezogene Anforderung, was eine Abkehr von produktbezogenen Regelungen ([[Bauregellisten]]) bedeutet. Eine (Muster-)Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bestimmt, welche Anforderungen an Bauwerke erfüllt sein müssen, um bauaufsichtlich abgenommen werden zu können. Die Regelungen sollen die Anforderungen an bauliche Anlagen so konkretisieren, dass erforderliche Leistungsmerkmale, die ein Bauprodukt für den spezifischen Verwendungsfall aufweisen muss, vom Bauherrn - zusammen mit Planern und Ausführenden - ablesbar sind. <br>
Die zuletzt 2023 durch Beschluss der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) geänderte Musterbauordnung (MBO) definiert Beschaffenheitsanforderungen an ein Bauprodukt als Anforderung an das Gebäude und somit als bauwerksbezogene Anforderung, was eine Abkehr von produktbezogenen Regelungen ([[Bauregellisten]]) bedeutet. Eine (Muster-)Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bestimmt, welche Anforderungen an Bauwerke erfüllt sein müssen, um bauaufsichtlich abgenommen werden zu können. Die Regelungen sollen die Anforderungen an bauliche Anlagen so konkretisieren, dass erforderliche Leistungsmerkmale, die ein Bauprodukt für den spezifischen Verwendungsfall aufweisen muss, vom Bauherrn - zusammen mit Planern und Ausführenden - ablesbar sind. <br>
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen muss in das Recht des jeweiligen Bundeslandes umgesetzt werden.<br>
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen muss in das Recht des jeweiligen Bundeslandes umgesetzt werden.<br>
Die Teile A und B der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen enthalten im Wesentlichen Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken. <br>
Die Teile A und B der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen enthalten im Wesentlichen Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken. <br>
In Teil C sind die Regelungen für die Verwendung von Bauprodukten enthalten, die nicht die CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung tragen. Außerdem enthält Teil C Festlegungen zu Bauprodukten und Bauarten, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist.<br>
In Teil C sind die Regelungen für die Verwendung von Bauprodukten enthalten, die nicht die CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung tragen. Außerdem enthält Teil C Festlegungen zu Bauprodukten und Bauarten, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist.<br>
Teil D enthält Informationen zu Bauprodukten, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Ferner sind hier Regelungen zu freiwilligen Herstellerangaben in Bezug auf wesentliche Merkmale harmonisierter Bauprodukte zu finden.
Teil D enthält Informationen zu Bauprodukten, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Ferner sind hier Regelungen zu freiwilligen Herstellerangaben in Bezug auf wesentliche Merkmale harmonisierter Bauprodukte zu finden.
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