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Die Musterbauordnung (MBO) und die Landesbauordnungen fordern, dass für bestimmte Bauprodukte | Die Musterbauordnung (MBO) und die Landesbauordnungen fordern, dass für bestimmte Bauprodukte eine Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 MBO, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall erforderlich ist. Diese Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers.<br> | ||
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch [[werkseigene Produktionskontrolle]] (WPK) sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br> | Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch [[werkseigene Produktionskontrolle]] (WPK) sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br> | ||
In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a MBO, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.<br> | In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a MBO, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.<br> |