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''Anfechtung durch EU-Kommission''<br />
''Anfechtung durch EU-Kommission''<br />
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-100/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]], wie in den deutschen [[Bauregellisten]] aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstoßen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregelliste B Teil 1, die Bauprodukte mit [[CE-Kennzeichnung]] enthält, wird zum 15. Oktober 2016 vollständig aufgehoben.<br />
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-100/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]], wie in den deutschen [[Bauregellisten]] aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstoßen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregelliste B Teil 1, die Bauprodukte mit [[CE-Kennzeichnung]] enthält, wird im Oktober 2016 vollständig aufgehoben.<br />
Ab dann dürfen Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]] ohne Ü-Zeichen in Deutschland verwendet werden. <br />
Ab dann dürfen Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]] ohne Ü-Zeichen in Deutschland verwendet werden. <br />
Ein Ende Januar 2016 von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) vorgestellter Entwurf einer neuen Musterbauordnung definiert Beschaffenheitsanforderungen an ein Bauprodukt künftig als Anforderung an das Gebäude und somit als bauwerksbezogene Anforderung, was eine Abkehr von produktbezogenen Regelungen bedeutet. Eine Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen soll bestimmen, welche Anforderungen an Bauwerke erfüllt sein müssen, um bauaufsichtlich abgenommen werden zu können. Die Regelungen sollen die Anforderungen an bauliche Anlagen so konkretisieren, dass erforderliche Leistungsmerkmale, die ein Bauprodukt für den spezifischen Verwendungsfall aufweisen muss, vom Bauherrn - zusammen mit Planern und Ausführenden - ablesbar sind. Die Hersteller von Bauprodukten mit [[CE-Kennzeichnung]] werden aufgerufen, freiwillige Nachweise der Verwendbarkeit ihrer Produkte für den vorgesehenen Verwendungsfall zu führen.
Ein Ende Januar 2016 von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) vorgestellter Entwurf einer neuen Musterbauordnung definiert Beschaffenheitsanforderungen an ein Bauprodukt künftig als Anforderung an das Gebäude und somit als bauwerksbezogene Anforderung, was eine Abkehr von produktbezogenen Regelungen bedeutet. Eine Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen soll bestimmen, welche Anforderungen an Bauwerke erfüllt sein müssen, um bauaufsichtlich abgenommen werden zu können. Die Regelungen sollen die Anforderungen an bauliche Anlagen so konkretisieren, dass erforderliche Leistungsmerkmale, die ein Bauprodukt für den spezifischen Verwendungsfall aufweisen muss, vom Bauherrn - zusammen mit Planern und Ausführenden - ablesbar sind. Die Hersteller von Bauprodukten mit [[CE-Kennzeichnung]] werden aufgerufen, freiwillige Nachweise der Verwendbarkeit ihrer Produkte für den vorgesehenen Verwendungsfall zu führen.
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