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[[Datei:FarbenlagerhalleVBT.jpg|mini|Farbenlagerhalle in Eichstätt]] | |||
[[Datei:Auffangbauwerke.jpg|mini|Ausführungsbeispiele für den Aufbau von Bodenplatten mit Dichtfunktion]] | |||
Der Besorgnisgrundsatz nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verlangt, dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umladen ('''LAU-Anlagen''') und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden ('''HBV-Anlagen''') wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein müssen, dass eine Verunreinigung des Wassers (Grund-, Oberflächen- und Küstenwasser) auszuschließen, d. h. nicht zu besorgen ist. <br /> | Der Besorgnisgrundsatz nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verlangt, dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umladen ('''LAU-Anlagen''') und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden ('''HBV-Anlagen''') wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein müssen, dass eine Verunreinigung des Wassers (Grund-, Oberflächen- und Küstenwasser) auszuschließen, d. h. nicht zu besorgen ist. <br /> | ||
Positive Beispiele aus den vergangenen Jahrzehnten zeigen, dass die Stahlbetonbauweise eine wirtschaftliche Lösung zum Bau von Auffangbauwerken darstellt. | Positive Beispiele aus den vergangenen Jahrzehnten zeigen, dass die Stahlbetonbauweise eine wirtschaftliche Lösung zum Bau von Auffangbauwerken darstellt. |