Auffangbauwerke: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:FarbenlagerhalleVBT.jpg|mini|Farbenlagerhalle in Eichstätt]]
[[Datei:Auffangbauwerke.jpg|mini|Ausführungsbeispiele für den Aufbau von Bodenplatten mit Dichtfunktion]]
Der Besorgnisgrundsatz nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verlangt, dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umladen ('''LAU-Anlagen''') und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden ('''HBV-Anlagen''') wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein müssen, dass eine Verunreinigung des Wassers (Grund-, Oberflächen- und Küstenwasser) auszuschließen, d. h. nicht zu besorgen ist. <br />
Der Besorgnisgrundsatz nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verlangt, dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umladen ('''LAU-Anlagen''') und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden ('''HBV-Anlagen''') wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein müssen, dass eine Verunreinigung des Wassers (Grund-, Oberflächen- und Küstenwasser) auszuschließen, d. h. nicht zu besorgen ist. <br />
Positive Beispiele aus den vergangenen Jahrzehnten zeigen, dass die Stahlbetonbauweise eine wirtschaftliche Lösung zum Bau von Auffangbauwerken darstellt.
Positive Beispiele aus den vergangenen Jahrzehnten zeigen, dass die Stahlbetonbauweise eine wirtschaftliche Lösung zum Bau von Auffangbauwerken darstellt.
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