Prüfstelle: Unterschied zwischen den Versionen

39 Bytes hinzugefügt ,  11. Januar 2016
keine Bearbeitungszusammenfassung
K (Die Seite wurde neu angelegt: „Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten n…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
Die oberste [[Bauaufsichtsbehörde]] kann eine Person, Stelle oder [[Überwachungsgemeinschaft]] als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
*[[Übereinstimmungsnachweis]]
*[[Übereinstimmungsnachweis]]
[[Category:Baustoffprüfung]]
9.662

Bearbeitungen