Bauregellisten: Unterschied zwischen den Versionen

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''Anfechtung durch EU-Kommission''<br />
''Anfechtung durch EU-Kommission''<br />
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-130/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]], wie in den deutschen Bauregellisten aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstoßen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregelliste B Teil 1, die Bauprodukte mit [[CE-Kennzeichnung]] enthält, wird zum 15. Oktober 2016 vollständig aufgehoben.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-100/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]], wie in den deutschen Bauregellisten aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstoßen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregelliste B Teil 1, die Bauprodukte mit [[CE-Kennzeichnung]] enthält, wird zum 15. Oktober 2016 vollständig aufgehoben.
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