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Bei Nichteinhaltung von Anforderungen aus dem Bauvertrag werden nach fast allen Straßenbauvorschriften A. finanzieller Art vorgenommen, wie z. B. nach der ZTV Beton-Stb bei Unterschreitung der vereinbarten Betondruckfestigkeit, der vereinbarten Einbaudicke, Überschreitung der zulässigen Abweichungen für die Ebenheit der Deckenoberfläche.