9.697
Bearbeitungen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
Für jedes Produkt nach System 2+ muss der Hersteller eine [[Erstprüfung]] durchführen, die zeigt, dass das Produkt die geforderten Eigenschaften erreichen wird. Ändern sich Ausgangsstoffe, Produktionsverfahren relevant oder zeigt die Produktionskontrolle Differenzen zur Erstprüfung, ist die Erstprüfung zu wiederholen.<br> | Für jedes Produkt nach System 2+ muss der Hersteller eine [[Erstprüfung]] durchführen, die zeigt, dass das Produkt die geforderten Eigenschaften erreichen wird. Ändern sich Ausgangsstoffe, Produktionsverfahren relevant oder zeigt die Produktionskontrolle Differenzen zur Erstprüfung, ist die Erstprüfung zu wiederholen.<br> | ||
Im Rahmen der Fremdüberwachung der Produkte nach System 1 muss die angegebene Überwachungsstelle eine Anfangsprüfung des Werks und der [[Werkseigene Produktionskontrolle|Werkseigenen Produktionskontrolle]] durchführen. Darüber hinaus muss die angegebene Überwachungsstelle die Werkseigene Produktionskontrolle kontinuierlich überwachen, beurteilen und genehmigen.<br> | Im Rahmen der Fremdüberwachung der Produkte nach System 1 muss die angegebene Überwachungsstelle eine Anfangsprüfung des Werks und der [[Werkseigene Produktionskontrolle|Werkseigenen Produktionskontrolle]] durchführen. Darüber hinaus muss die angegebene Überwachungsstelle die Werkseigene Produktionskontrolle kontinuierlich überwachen, beurteilen und genehmigen.<br> | ||
System 4 stellt das Konformitätsnachweisverfahren in die alleinige Verantwortung des Herstellers.<br /> | |||
Weitere Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist das Erstellen einer Leistungserklärung nach Artikel 6 der Bauproduktenverordnung (BauPVO), die an die Stelle der früheren EG-Konformitätserklärung nach alter Bauproduktenrichtlinie (BPR) tritt. <br /> | Weitere Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist das Erstellen einer Leistungserklärung nach Artikel 6 der Bauproduktenverordnung (BauPVO), die an die Stelle der früheren EG-Konformitätserklärung nach alter Bauproduktenrichtlinie (BPR) tritt. <br /> | ||
Damit stellt der Hersteller für jedes mit einem CE-Zeichen versehenes Bauprodukt – zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt - dem Verbraucher ein Dokument mit umfangreichen Informationen zum Produkt zur Verfügung. So müssen Nummer und das Erstellungsdatum der zugrunde liegenden harmonisierten technischen Spezifikation, der Verwendungszweck des Bauproduktes sowie die Leistung der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts angegeben werden. In der CE-Kennzeichnung muss die Nummer der entsprechenden Leistungserklärung aufgeführt sein. <br /> | Damit stellt der Hersteller für jedes mit einem CE-Zeichen versehenes Bauprodukt – zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt - dem Verbraucher ein Dokument mit umfangreichen Informationen zum Produkt zur Verfügung. So müssen Nummer und das Erstellungsdatum der zugrunde liegenden harmonisierten technischen Spezifikation, der Verwendungszweck des Bauproduktes sowie die Leistung der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts angegeben werden. In der CE-Kennzeichnung muss die Nummer der entsprechenden Leistungserklärung aufgeführt sein. <br /> |