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Die oberste [[Bauaufsichtsbehörde]] kann eine Person, Stelle oder [[Überwachungsgemeinschaft]] als | Die oberste [[Bauaufsichtsbehörde]] kann eine Person, Stelle oder [[Überwachungsgemeinschaft]] als Prüfstelle anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. | ||
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
*[[Übereinstimmungsbestätigung]] | *[[Übereinstimmungsbestätigung]] | ||
[[Category:Baustoffprüfung]] | [[Category:Baustoffprüfung]] |