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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-100/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]], wie in den deutschen [[Bauregellisten]] aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstießen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregellisten A, B und C wurden 2018 vollständig aufgehoben.<br /> | Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-100/13 vom Oktober 2014 bezeichnet die zusätzlichen Anforderungen an Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]], wie in den deutschen [[Bauregellisten]] aufgeführt, als unzulässige Handelshemmnisse. Sie verstießen demgemäß gegen europäisches Recht. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hatte dementsprechend Anträge auf Erteilung und Verlängerung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Produkte, die in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen und die Geltungsdauer solcher bauaufsichtlicher Zulassungen beschränkt. Die Bauregellisten A, B und C wurden 2018 vollständig aufgehoben.<br /> | ||
Seitdem dürfen Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]] ohne Ü-Zeichen in Deutschland verwendet werden. <br /> | Seitdem dürfen Produkte mit [[CE-Kennzeichnung]] ohne Ü-Zeichen in Deutschland verwendet werden. <br /> | ||
Die zuletzt im Mai 2016 durch Beschluss der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) geänderte Musterbauordnung (MBO) definiert Beschaffenheitsanforderungen an ein Bauprodukt als Anforderung an das Gebäude und somit als bauwerksbezogene Anforderung, was eine Abkehr von produktbezogenen Regelungen bedeutet. Eine (Muster-)Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bestimmt, welche Anforderungen an Bauwerke erfüllt sein müssen, um bauaufsichtlich abgenommen werden zu können. Die Regelungen sollen die Anforderungen an bauliche Anlagen so konkretisieren, dass erforderliche Leistungsmerkmale, die ein Bauprodukt für den spezifischen Verwendungsfall aufweisen muss, vom Bauherrn - zusammen mit Planern und Ausführenden - ablesbar sind. Die Hersteller von Bauprodukten mit [[CE-Kennzeichnung]] werden aufgerufen, freiwillige Nachweise der Verwendbarkeit ihrer Produkte für den vorgesehenen Verwendungsfall zu führen. | Die zuletzt im Mai 2016 durch Beschluss der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) geänderte Musterbauordnung (MBO) definiert Beschaffenheitsanforderungen an ein Bauprodukt als Anforderung an das Gebäude und somit als bauwerksbezogene Anforderung, was eine Abkehr von produktbezogenen Regelungen bedeutet. Eine [[Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen|(Muster-)Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)]] bestimmt, welche Anforderungen an Bauwerke erfüllt sein müssen, um bauaufsichtlich abgenommen werden zu können. Die Regelungen sollen die Anforderungen an bauliche Anlagen so konkretisieren, dass erforderliche Leistungsmerkmale, die ein Bauprodukt für den spezifischen Verwendungsfall aufweisen muss, vom Bauherrn - zusammen mit Planern und Ausführenden - ablesbar sind. Die Hersteller von Bauprodukten mit [[CE-Kennzeichnung]] werden aufgerufen, freiwillige Nachweise der Verwendbarkeit ihrer Produkte für den vorgesehenen Verwendungsfall zu führen. | ||
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