Leistungserklärung
Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist das Erstellen einer Leistungserklärung nach Artikel 6 der Bauproduktenverordnung (BauPVO), die an die Stelle der früheren EG-Konformitätserklärung nach alter Bauproduktenrichtlinie (BPR) tritt. Damit stellt der Hersteller für jedes mit einem CE-Zeichen versehenes Bauprodukt – zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt - dem Verbraucher ein Dokument mit umfangreichen Informationen zum Produkt zur Verfügung. So müssen Nummer und das Erstellungsdatum der zugrunde liegenden harmonisierten technischen Spezifikation, der Verwendungszweck des Bauproduktes sowie die Leistung der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts angegeben werden. In der CE-Kennzeichnung muss die Nummer der entsprechenden Leistungserklärung aufgeführt sein.