Die Konformitätserklärung/CE-Kennzeichnung ist die schriftliche Bestätigung am Ende einer Konformitätsbewertung, mit der der Hersteller für sein Produkt verbindlich erklärt, dass das Produkt die auf der Erklärung spezifizierten Eigenschaften (z. B. durch Angabe der entsprechenden Baustoffnorm) aufweist. Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist das Bestehen europäischen Produktnormen mit einem sogenannten Anhang ZA, in dem das anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren angegeben wird.
Dieses Verfahren kann aus den folgenden Elementen bestehen:

  • Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller bzw. durch eine Prüfstelle
  • Prüfungen durch den Hersteller oder eine Prüfstelle von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan
  • Stichprobenprüfung durch den Hersteller oder eine Prüfstelle von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben
  • Prüfung von Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los
  • Ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (Werkseigene Produktionskontrolle)
  • Anfangsprüfung des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) durch eine notifizierte Überwachungsstelle

Durch unterschiedliche Kombination dieser Elemente ergeben sich die fünf Konformitätssysteme 1+, 1, 2+, 3 und 4. In den harmonisierten Normen wird das jeweils anzuwendende System angegeben. Der nachfolgenden Tabelle sind die mit dem jeweiligen System verbundenen Aufgaben des Herstellers und der Überwachungsstelle zu entnehmen.

Konformitätssysteme gemäß Bauproduktenverordnung


Zur Beurteilung der Konformität gemäß System 2+ hat der Hersteller eine Werkseigene Produktionskontrolle (Eigenüberwachung) durchzuführen. In diesem Rahmen werden:

  • regelmäßige Kontrollen und Prüfungen der Roh- und Ausgangsstoffe sowie des Produktionsprozesses durchgeführt und
  • das Endprodukt regelmäßig geprüft und bewertet.

Für jedes Produkt nach System 2+ muss der Hersteller eine Erstprüfung durchführen, die zeigt, dass das Produkt die geforderten Eigenschaften erreichen wird. Ändern sich Ausgangsstoffe, Produktionsverfahren relevant oder zeigt die Produktionskontrolle Differenzen zur Erstprüfung, ist die Erstprüfung zu wiederholen.
Im Rahmen der Fremdüberwachung der Produkte nach System 1 muss die angegebene Überwachungsstelle eine Anfangsprüfung des Werks und der Werkseigenen Produktionskontrolle durchführen. Darüber hinaus muss die angegebene Überwachungsstelle die Werkseigene Produktionskontrolle kontinuierlich überwachen, beurteilen und genehmigen.
System 4 stellt das Konformitätsnachweisverfahren in die alleinige Verantwortung des Herstellers.
Weitere Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist das Erstellen einer Leistungserklärung nach Artikel 6 der Bauproduktenverordnung (BauPVO), die an die Stelle der früheren EG-Konformitätserklärung nach alter Bauproduktenrichtlinie (BPR) tritt.
Damit stellt der Hersteller für jedes mit einem CE-Zeichen versehenes Bauprodukt – zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt - dem Verbraucher ein Dokument mit umfangreichen Informationen zum Produkt zur Verfügung. So müssen Nummer und das Erstellungsdatum der zugrunde liegenden harmonisierten technischen Spezifikation, der Verwendungszweck des Bauproduktes sowie die Leistung der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts angegeben werden. In der CE-Kennzeichnung muss die Nummer der entsprechenden Leistungserklärung aufgeführt sein.
Bei Lieferung in Säcken erfolgt die CE-Kennzeichnung auf dem jeweiligen Gebinde. Bei Siloware erfolgt die CE-Kennzeichnung auf dem am Silo zu befestigenden Silobegleitzettel.

Siehe auch