Abdichtung

Version vom 28. Oktober 2020, 09:38 Uhr von Buechel (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Maßnahmen, die verhindern, dass Wasser, andere Flüssigkeiten, Luft oder Feuchtigkeit in Bauteilen oder Bauwerke eindringen oder aus ihnen herausgelangen können.

Abdichtungen haben eine große Bedeutung bei Hochbauten (Niederschlagswasser), Parkhäusern und Tiefgaragen sowie Ingenieurbauwerken (Brücken, Tunnel).

Besondere Bedeutung haben Abdichtungsmaßnahmen bei Tiefgeschossen (z. B. Keller), die gegen Wassereinwirkung zu schützen sind. DIN 18533-1 unterscheidet folgende Wassereinwirkungsklassen:

  • Bodenfeuchte und nichtdrückendes Wasser
  • Drückendes Wasser
  • Nicht drückendes Wasser auf erdüberschütteten Decken
  • Spritzwasser und Bodenfeuchte am Wandsockel sowie Kapillarwasser in und unter Wänden

Drückendes Wasser übt einen hydrostatischen Druck aus und erfordert besondere Maßnahmen. Die Normenreihe DIN 18533 "Abdichtung von erdberührten Bauteilen" regelt die Anforderungen zum Schutz dieser Bauwerke vor Wasserzutritt. Danach ist die Abdichtungsschicht bei allen Umfassungswände im Sockelbereich außen im Bauzustand 30 cm über der Oberfläche des Geländes hochzuführen. Im Endzustand sollte dieser Wert 15 cm nicht unterschreiten. Je nach Art des Wasserzutritts (drückend/nichtdrückend) bietet die oben genannte Norm eine Fülle von Ausführungsmöglichkeiten und Dichtungsmaterialien an. Waagerechte Dichtungen in Wänden schützen vor aufsteigender Feuchtigkeit.

Ganz ohne Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung nach DIN 18533-1 kommen Tiefgeschosse aus Beton aus, die gemäß DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)" entsprechend geplant und gebaut werden (Weiße Wannen).

Die DAfStb-Richtlinie für Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt, welche baulichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Betonbauten (Auffangbauwerke) ohne Oberflächenabdichtung in Anlagen zum Lagern (L), Abfüllen (A), Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe (HBV) im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen dem Besorgnisgrundsatz nach § 62 (1) Wasserhaushaltsgesetz genügen.