Zementprüfungen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (Die Seite wurde neu angelegt: „Zementprüfungen stellen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung der Zementwerke sicher, dass die in DIN 197-1 geforderten Zusammensetzungen und Eigenschaft…“) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
- Druckfestigkeit. | - Druckfestigkeit. | ||
Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich. Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche sind [[ | Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich. Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche sind [[Rückstellprobe]]n zu nehmen, beweiskräftig zu verschließen und in luftdicht verschlossenen Behältern aufzubewahren. |
Version vom 30. Januar 2015, 12:59 Uhr
Zementprüfungen stellen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung der Zementwerke sicher, dass die in DIN 197-1 geforderten Zusammensetzungen und Eigenschaften der Zemente eingehalten werden.
In der DIN EN 196 werden u. a. folgende Prüf-Verfahren beschrieben:
- Zusammensetzung,
- Mahlfeinheit,
- Erstarren,
- Raumbeständigkeit,
- Druckfestigkeit.
Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich. Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche sind Rückstellproben zu nehmen, beweiskräftig zu verschließen und in luftdicht verschlossenen Behältern aufzubewahren.