Übereinstimmungszeichen: Unterschied zwischen den Versionen
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Den [[Übereinstimmungsnachweis]] und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) abzugeben. | Den [[Übereinstimmungsnachweis]] und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) abzugeben.<br /> | ||
Das Übereinstimmungszeichen muss der Länderverordnung über das Übereinstimmungszeichen entsprechen. Basis ist die auf der Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO). In dem Ü enthalten sein muss der Name des Herstellers/Herstellwerks, die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung (z. B. die entsprechende Norm) und ggf. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle. | |||
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Version vom 31. Mai 2016, 08:34 Uhr
Den Übereinstimmungsnachweis und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) abzugeben.
Das Übereinstimmungszeichen muss der Länderverordnung über das Übereinstimmungszeichen entsprechen. Basis ist die auf der Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO). In dem Ü enthalten sein muss der Name des Herstellers/Herstellwerks, die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung (z. B. die entsprechende Norm) und ggf. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle.