Zementprüfungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Zementprüfungen stellen im Rahmen der [[Eigenüberwachung|Eigen-]] und [[Fremdüberwachung]] der Zementwerke sicher, dass die in DIN 197-1 geforderten Zusammensetzungen und Eigenschaften der [[Zement]]e eingehalten werden.
Zementprüfungen stellen im Rahmen der [[Werkseigene Produktionskontrolle|werkseigenen Produktionskontrolle]] und [[Fremdüberwachung]] der Zementwerke sicher, dass die in DIN 197-1 geforderten Zusammensetzungen und Eigenschaften der [[Zement]]e eingehalten werden.


In der DIN EN 196 werden u. a. Prüfverfahren für folgende Eigenschaften bzw. Anforderungen beschrieben:
In der DIN EN 196 werden u. a. Prüfverfahren für folgende Eigenschaften bzw. Anforderungen beschrieben:
* Zusammensetzung,
* [[Mahlfeinheit]]
* [[Erstarren|Erstarrungszeiten]]
* [[Raumbeständigkeit]]
* [[Schüttdichte]]
* [[Reindichte]]
* [[Druckfestigkeit]] von Zementmörtelprismen
* [[Biegezugfestigkeit]] von Zementmörtelprismen


- Zusammensetzung,
Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich.<br>
Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche können Abnehmer und Lieferant [[Rückstellprobe|Rückstellproben]] zu nehmen.


- [[Mahlfeinheit]],
== Literatur ==
*[https://shop.verlagbt.de/expertenwissen-baustoffe/handbuch-der-betonpruefung.html Zimmer, U.; Wöhnl, U.; Breit, W.; Schäffel, P.: Handbuch der Betonprüfung. Verlag Bau+Technik, Erkrath 2021]


- [[Erstarren]],
[[Category:Baustoffprüfung]]
 
- [[Raumbeständigkeit]],
 
- [[Druckfestigkeit]].
 
Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich. Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche sind [[Rückstellprobe]]n zu nehmen, beweiskräftig zu verschließen und in luftdicht verschlossenen Behältern aufzubewahren.

Aktuelle Version vom 28. Januar 2022, 13:07 Uhr

Zementprüfungen stellen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung der Zementwerke sicher, dass die in DIN 197-1 geforderten Zusammensetzungen und Eigenschaften der Zemente eingehalten werden.

In der DIN EN 196 werden u. a. Prüfverfahren für folgende Eigenschaften bzw. Anforderungen beschrieben:

Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich.
Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche können Abnehmer und Lieferant Rückstellproben zu nehmen.

Literatur