ZTV-ING: Unterschied zwischen den Versionen

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
[[Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien]] für Ingenieurbauten<br />
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) entstanden durch Zusammenführung der bisherigen ZTV-K, ZTV-BEL-B, ZTV-SIB, ZTV-RISS, ZTV-Tunnel, ZTV-RHD-ST, ZTV-VZB u. a., die sie zum Stichtag 1.5.2003 ersetzte.<br />
Die ZTV-ING gilt für den Bau und die Erhaltung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076, jedoch nicht für Wasserbauwerke wie z.B. Schleusen, Hebewerke, Wehre und Düker, die in den Geltungsbereich der [[ZTV-W]] fallen. Die Anwendung der ZTV-ING setzt voraus, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [[VOB]] Teil C vereinbart sind.<br />
Die einzelnen Abschnitte der ZTV-ING werden von Arbeitsgruppen erstellt, denen Vertreter der Straßenbauverwaltungen der Länder, der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und weiterer Verwaltungen sowie der Bereiche Planung, Bauausführung und Forschung angehören. <br />
Die einzelnen Abschnitte der ZTV-ING enthalten sowohl vertragliche Regelungen für die Lieferung, Prüfung, Bauausführung, Abnahme und Abrechnung wie auch Richtlinien für die Planung, Ausschreibung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung.<br />
Der Inhalt gliedert sich in die zehn Teile:
* Teil 1 Allgemeines
* Teil 2 Grundbau
* Teil 3 Massivbau
* Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau
* Teil 5 Tunnelbau
* Teil 6 Bauverfahren
* Teil 7 Brückenbeläge
* Teil 8 Bauwerksausstattung
* Teil 9 Bauwerke
* Teil 10 Anhang


[[Category:Betonstraßenbau]]
[[Category:Betonstraßenbau]]
[[Category:Ingenieurbau]]
[[Category:Ingenieurbau]]

Aktuelle Version vom 9. September 2015, 20:23 Uhr

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) entstanden durch Zusammenführung der bisherigen ZTV-K, ZTV-BEL-B, ZTV-SIB, ZTV-RISS, ZTV-Tunnel, ZTV-RHD-ST, ZTV-VZB u. a., die sie zum Stichtag 1.5.2003 ersetzte.
Die ZTV-ING gilt für den Bau und die Erhaltung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076, jedoch nicht für Wasserbauwerke wie z.B. Schleusen, Hebewerke, Wehre und Düker, die in den Geltungsbereich der ZTV-W fallen. Die Anwendung der ZTV-ING setzt voraus, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil C vereinbart sind.
Die einzelnen Abschnitte der ZTV-ING werden von Arbeitsgruppen erstellt, denen Vertreter der Straßenbauverwaltungen der Länder, der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und weiterer Verwaltungen sowie der Bereiche Planung, Bauausführung und Forschung angehören.
Die einzelnen Abschnitte der ZTV-ING enthalten sowohl vertragliche Regelungen für die Lieferung, Prüfung, Bauausführung, Abnahme und Abrechnung wie auch Richtlinien für die Planung, Ausschreibung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung.
Der Inhalt gliedert sich in die zehn Teile:

  • Teil 1 Allgemeines
  • Teil 2 Grundbau
  • Teil 3 Massivbau
  • Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau
  • Teil 5 Tunnelbau
  • Teil 6 Bauverfahren
  • Teil 7 Brückenbeläge
  • Teil 8 Bauwerksausstattung
  • Teil 9 Bauwerke
  • Teil 10 Anhang