Baustelleneinrichtung: Unterschied zwischen den Versionen
K (Die Seite wurde neu angelegt: „Zur Baustelleneinrichtung gehören Gerüste aller Art mit Zubehör, Maschinen und Geräte, wie Aufzüge und andere Hebezeuge, Rammen, Bagger, Seil- und Kettenb…“) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 22. Dezember 2014, 13:05 Uhr
Zur Baustelleneinrichtung gehören Gerüste aller Art mit Zubehör, Maschinen und Geräte, wie Aufzüge und andere Hebezeuge, Rammen, Bagger, Seil- und Kettenbahnen, elektrische Anlagen, Werkzeuge, Leitern, Tritte, Fahrzeuge, Stein- und Schüttrutschen, Feuerstätten, Baubüros, Mannschaftsbaracken, Magazine, Unterkünfte (Bauwagen), Zufahrten, Umzäunungen, Beleuchtungseinrichtungen, Brandbekämpfungsvorrichtungen, ferner Aufbereitungsanlagen, Mischanlagen, Silos, usw. Das Aufstellen, Ändern und Abbauen von Baustelleneinrichtung ist genehmigungsfrei. Für ortsgebundene Krananlagen und Gerüste gelten jedoch Sonderregelungen. Für die Betriebssicherheit sind in erster Linie die Gerüste und maschinellen und elektrischen Anlagen von Bedeutung. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Schutz öffentlicher Anlagen. Dazu gehören der Schutz von Verkehrsflächen durch Aufstellen von Bauzäunen und Verkehrsschildern, Anbringen und Betrieben von Lichtzeichenanlagen, Kennzeichnung der Absperrungen bei Nacht durch Warnleuchten, Sicherung des Fußgängerverkehrs (z. B. durch Geländer, Schutzdächer usw.) sowie der Schutz der Ver- und Entsorgungsleitungen und der Vermessungs- und Grenzzeichen.