Baustellenanforderungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. Dezember 2014, 13:05 Uhr
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung sind in der Musterbauordnung bzw. In den Bauordnungen der Länder geregelt. Dort steht, dass jede Baustelle ordnungsgemäß und betriebssicher einzurichten ist. Auch muss sie so beschaffen sein, dass bauliche Anlagen vorschriftsmäßig errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden können. Außerdem dürfen von dem Baubetrieb keine Gefahren sowie vermeidbare Nachteile oder Belästigungen ausgehen, und die Sicherheit der Baustelle muss während der gesamten Bauzeit gewährleistet sein. Um die Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten feststellen zu können, ist an der genehmigungspflichtigen Baustelle eine Bautafel mit den entsprechenden Namen und Anschriften anzubringen. Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.
Bei Betonbaustellen gelten besondere Anforderungen an das Unternehmen, an die Geräteausstattung für Herstellung, Verarbeitung und Prüfung von Beton, an das Personal und an die Überwachung. Die Anforderungen für die Überwachungsklasse 1 sind geringer als die für die Überwachungsklasse 2 bzw. Überwachungsklasse 3. Näheres regelt DIN EN 13670/DIN 1045-3