Arbeitsanweisung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. Dezember 2014, 13:05 Uhr

Bei Bauten, die nach den bauaufsichtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind und bei denen Baustellenbeton verwendet werden soll, ist der bauüberwachenden Behörde oder dem von ihr mit der Bauüberwachung Beauftragten anzuzeigen, dass eine schriftliche Arbeitsanweisung mit allen erforderlichen Angaben für die Betonherstellung auf der Baustelle vorliegt.