Übereinstimmungszeichen: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Kennzeichnung eines Bauprodukts mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zeigt an, dass der Hersteller erklärt, dass sein Produkt mit den zugrundeliegenden technischen Regeln übereinstimmt ([[Übereinstimmungsnachweis]]).<br /> | |||
Das Übereinstimmungszeichen muss der Länderverordnung über das Übereinstimmungszeichen entsprechen. Basis ist die Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO) der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz. In dem Ü enthalten sein muss der Name des Herstellers/Herstellwerks, die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung (z. B. die entsprechende eingeführte technische Baubestimmung) und ggf. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle.<br> | |||
Für Bauprodukte gemäß harmonisierten europäischen Normen gilt die [[CE-Kennzeichnung]]. | |||
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Aktuelle Version vom 4. Juni 2024, 16:33 Uhr
Das Kennzeichnung eines Bauprodukts mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zeigt an, dass der Hersteller erklärt, dass sein Produkt mit den zugrundeliegenden technischen Regeln übereinstimmt (Übereinstimmungsnachweis).
Das Übereinstimmungszeichen muss der Länderverordnung über das Übereinstimmungszeichen entsprechen. Basis ist die Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO) der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz. In dem Ü enthalten sein muss der Name des Herstellers/Herstellwerks, die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung (z. B. die entsprechende eingeführte technische Baubestimmung) und ggf. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle.
Für Bauprodukte gemäß harmonisierten europäischen Normen gilt die CE-Kennzeichnung.