Zementprüfungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich. Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche | Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich.<br> | ||
Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche können Abnehmer und Lieferant [[Rückstellprobe|Rückstellproben]] zu nehmen. | |||
== Literatur == | |||
*[https://shop.verlagbt.de/expertenwissen-baustoffe/handbuch-der-betonpruefung.html Zimmer, U.; Wöhnl, U.; Breit, W.; Schäffel, P.: Handbuch der Betonprüfung. Verlag Bau+Technik, Erkrath 2021] | |||
[[Category:Baustoffprüfung]] | [[Category:Baustoffprüfung]] |
Aktuelle Version vom 28. Januar 2022, 13:07 Uhr
Zementprüfungen stellen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung der Zementwerke sicher, dass die in DIN 197-1 geforderten Zusammensetzungen und Eigenschaften der Zemente eingehalten werden.
In der DIN EN 196 werden u. a. Prüfverfahren für folgende Eigenschaften bzw. Anforderungen beschrieben:
- Zusammensetzung,
- Mahlfeinheit
- Erstarrungszeiten
- Raumbeständigkeit
- Schüttdichte
- Reindichte
- Druckfestigkeit von Zementmörtelprismen
- Biegezugfestigkeit von Zementmörtelprismen
Zementprüfungen durch den Zementverarbeiter sind nicht erforderlich.
Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche können Abnehmer und Lieferant Rückstellproben zu nehmen.