Unterkorn: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei [[feine Gesteinskörnung|feinen Gesteinskörnungen]] ist gemäß DIN EN 12620 Tabelle 2 kein Unterkorn erlaubt. Bei [[grobe Gesteinskörnung|groben Gesteinskörnungen]] ist ein Unterkorn von maximal 20 % bzw. 15 % zulässig, wovon aber nur bis zu 5 % [[Siebdurchgang]] auf dem Sieb mit der Siebweite d/2 erlaubt ist. | |||
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Aktuelle Version vom 21. März 2019, 12:40 Uhr
Nach DIN EN 12620 der Siebdurchgang einer Korngruppe, der beim Siebversuch durch das untere Prüfsieb hindurchfällt.
Bei feinen Gesteinskörnungen ist gemäß DIN EN 12620 Tabelle 2 kein Unterkorn erlaubt. Bei groben Gesteinskörnungen ist ein Unterkorn von maximal 20 % bzw. 15 % zulässig, wovon aber nur bis zu 5 % Siebdurchgang auf dem Sieb mit der Siebweite d/2 erlaubt ist.